- Satzung
für den „Förderverein Grund- und Werkrealschule Oberrot e.V.“
Stand vom 28.06.2022
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.06.2022
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Grund- und Werkrealschule Oberrot“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberrot in Baden-Württemberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr zum Gründungstag.
- 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Schulbildung durch die Förderung des schulischen Lebens in der Grund- und Werkrealschule.
- Die Aufgabe des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung schulischer Veranstaltungen und die Ausstattung der Schule sowie die Öffentlichkeit über schulische Aktivitäten und Projekte zu informieren.
- 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale der bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Auslagen diverser Sachbeträge (Druckerpatronen, Papier etc.) werden gegen Vorlage des Kassenbons ersetzt.
- b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.
- 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristisch volljährige Personen oder
Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, ebenso Gründungsmitglieder. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen. Sie haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des
entrichteten Jahresbeitrages. - 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss
6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich, ggf. online durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (Mail oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung
geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt,
beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die
Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
- g) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
5. Über die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. - Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung a) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. b) Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichem Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mailadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Kassier/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Schriftführer/in
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. 3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsprechers. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den
Sitzungen des Ausschusses einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
- 8 Ausschuss Der Ausschuss des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Kassier/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Stellvertretende/r Kassier/in
e) Schriftführer/in
f) Stellvertretende/r Schriftführer/in
g) Bis zu drei Beisitzer, wobei einer der Beisitzer ein Vertreter/in der Schulleitung sein soll, sofern er / sie nicht bereits in eine der übrigen Vorstandsfunktionen gewählt ist.
h) Vorstand und Beisitzer bilden den Ausschuss.
- 9 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im
Jahr von den zwei Revisoren geprüft, die hierzu von der
Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die
Kassenprüfer/innen (Revisoren) dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
- 10 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Grund- und Werkrealschule Oberrot, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alternativ, sollte die Grund- und Werkrealschule Oberrot nicht mehr bestehen, fällt das gesamte Vermögen den Familien der Kinder zu, die bisher zu dessen Ende die Grund- und Werkrealschule Oberrot besucht haben.
Oberrot, den 09. Februar 2023